Erhöhung der steuerlichen Freibeträge
Um Bürger gezielt zu entlasten, wurden die steuerlichen Freibeträge angepasst:
- Erhöhung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro, Dadurch bleibt ein größerer Teil Ihres Einkommens steuerfrei, und das Existenzminimum ist weiterhin steuerlich freigestellt.
- Anpassung des Kinderfreibetrags: Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 30 Euro pro Elternteil auf 3.336 Euro, was für zusammenveranlagte Eltern einen Gesamtfreibetrag von 6.672 Euro ergibt.
- Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag: Dieser bleibt unverändert bei 1.464 Euro pro Elternteil und bietet somit einen steuerfreien Gesamtbetrag von 4.800 Euro pro Elternteil bzw. 9.600 Euro pro Kind.
Anhebung des Einkommensteuertarifs
Um die Inflation auszugleichen und eine stärkere Steuerbelastung durch die sogenannte „kalte Progression“ zu verhindern, werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % angehoben. Dadurch wird sichergestellt, dass inflationsbedingte Lohnerhöhungen nicht zu einer höheren Steuerlast führen.
Spitzensteuersatz von 42 %:
- Ab 2025: Gilt erst ab 68.430 Euro zu versteuerndem Einkommen (Verheiratete: 136.860 Euro).
- Ab 2026: Steigt weiter auf 69.799 Euro (Verheiratete: 139.598 Euro).
Grundfreibetrag:
- Ab 2026: Erhöhung auf 12.348 Euro (Verheiratete: 24.696 Euro).
Änderungen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Ab 2025 gelten erstmals bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bis Ende 2024 gab es noch Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: Erhöhung auf 8.050 Euro pro Monat (2024: 7.550 Euro) bzw. 96.600 Euro jährlich.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Anstieg auf 5.512,50 Euro pro Monat (2024: 5.175 Euro) bzw. 66.150 Euro pro Jahr.
- Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Steigerung auf 6.150 Euro pro Monat (2024: 5.775 Euro) und damit auf 73.800 Euro jährlich.
Änderungen beim Eltern- und Kindergeld
Anpassungen beim Elterngeld: Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld wird ab 2025 gesenkt und gilt für Paare sowie Alleinerziehende.
- Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren wurden: Die Einkommensgrenze liegt bei 200.000 Euro.
- Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden: Die Einkommensgrenze sinkt auf 175.000 Euro.
Basiselterngeld: Künftig können Eltern das Basiselterngeld nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gleichzeitig mit dem Elterngeld beziehen. Ausnahmen: Eltern von Mehrlingen, Frühgeborenen (mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin) oder Kindern mit Behinderung haben weiterhin Anspruch auf eine längere Bezugsdauer.
Erhöhung des Kindergeldes: Das Kindergeld wird um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind angehoben sowie zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Steigende Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente
Die höheren Hinzuverdienstgrenzen ab 2025 ermöglichen Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente zusätzliche Einkünfte, ohne den Rentenanspruch zu gefährden.
- Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 19.661 Euro.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung steigt die Hinzuverdienstgrenze auf 39.322 Euro pro Jahr.
Erhöhung von Mindestlohn und Minijob-Grenzen
Seit Januar 2025 gelten neue Regelungen für den Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Diese Änderungen verbessern die Einkommenssituation vieler Arbeitnehmer und bieten vor allem geringfügig Beschäftigten bessere Verdienstmöglichkeiten:
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro brutto pro Stunde (41 Cent mehr als 2024).
- Minijob-Grenze: Die Verdienstgrenze für Minijobs wird auf 556 Euro brutto erhöht (zuvor 538 Euro).
- Midijob-Grenze: Die unterste Grenze für Midijobs liegt nun bei 556,01 Euro brutto.
- Übergangsbereich: Die oberste Grenze im Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto. Dieser Bereich betrifft vor allem Arbeitnehmer, die mehr verdienen als im Minijob, jedoch weniger als in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob.
Verbesserungen in der Pflege
Ab Januar 2025 steigen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, einschließlich der Leistungen für stationäre Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei den pflegebedingten Eigenanteilen:
- Pflegeleistungen: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöhen sich um 4,5 Prozent.
Entlastung durch mehr Wohngeld
Das Wohngeld wird ab 2025 an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst, um Haushalte mit geringem Einkommen gezielt zu entlasten.
- Erhöhung des Wohngeldes: Das Wohngeld Plus wird um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat erhöht.
- Automatische Anpassung: Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, erhalten das Wohngeld Plus automatisch, ohne dass ein neuer Antrag erforderlich ist.
Die steuerlichen und sozialen Änderungen 2025 bringen wichtige Veränderungen für Arbeitnehmer, Familien und Rentner. Während höhere Freibeträge und angepasste Sozialleistungen viele Bürger finanziell entlasten, führen die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen bei höheren Einkommen. Es ist sinnvoll, die neuen Regelungen genau zu prüfen, um Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung optimal zu nutzen.