Heizungsförderung 2024: Was ist neu?
Neue Vorgaben für Heizungen ab 2024
In Zeiten des Klimawandels und der steigenden Umweltbelastungen wird es immer wichtiger, Maßnahmen zu ergreifen, um unsere Heizungen klimafreundlicher zu gestalten. Das sieht auch der Bundestag so und hat Neuerungen im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) beschlossen. Seit 1. Januar 2024 greifen diese Änderungen, die sich hauptsächlich auf die Anforderungen an neue Heizungen beziehen. Dadurch soll die Zielsetzung, bis 2045 klimaneutral zu werden, vorangetrieben werden.
Mindestens 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen
Neue Heizungsanlagen müssen nun mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Anforderung gilt automatisch (und ohne Nachweispflicht) für:
- Heizungen mit Wärmenetzanschluss
- Elektrische Wärmepumpen
- Stromdirektheizungen
- Solarthermische Anlagen
Unterschiedliche Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude
Die neuen Regelungen zur Heizungsförderung gelten nicht überall sofort in gleichem Maße. Hier ein Überblick über die unterschiedlichen Regelungen:
- Neubauten: In ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die 65-%-Regelung für Bauanträge ab dem 1. Januar 2024.
- Bestandsimmobilien und Neubauten außerhalb dieser Gebiete: Die Regelung tritt erst später in Kraft und hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab.
Schrittweise Umstellung für Öl- und Gasheizungen
- Ab 2029: Öl- und Gasheizungen müssen schrittweise mehr klimaneutrale Brennstoffe nutzen.
- Ab 2045: Der Betrieb fossiler Heizungen wird komplett untersagt.
Staatliche Förderung für klimafreundliche Heizungen
Der Einbau von klimafreundlichen Heizungen wird durch ein staatliches Förderkonzept unterstützt. Dieses Konzept bietet eine Reihe von finanziellen Anreizen, um den Umstieg auf nachhaltige Heizsysteme zu erleichtern. Die Fördermittel können Sie bei der Förderbank KfW beantragen.
Wer kann ab wann die Förderung beantragen?
Die Antragsfreischaltung für die Förderung erfolgt in Tranchen.
- Ab sofort: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst bewohnten Einfamilienhäusern
- Ab 1. Mai 2024: Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Ab 1. August 2024: Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen
Welche staatlichen Förderungen gibt es und wie hoch sind diese?
Grundförderung (in Höhe von 30 %)
Alle antragsberechtigten Personen, die eine neue Heizungsanlage einbauen, die mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt, erhalten eine Grundförderung in Höhe von 30 %.
Klimageschwindigkeitsbonus (in Höhe von 20 %)
Wenn Sie eine besonders alte oder ineffiziente Heizung durch eine klimafreundliche Anlage ersetzen, erhalten Sie zusätzlich 20 % Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser gilt für den Austausch folgender Heizsysteme:
- Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen
- Gas- oder Biomasseheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind
Wichtig: Der Bonus wird ab 2029 schrittweise reduziert – es lohnt sich also, den Heizungstausch frühzeitig anzugehen.
Einkommensbonus (in Höhe von 30 %)
Liegt Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr unter 40.000 Euro, können Sie für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung zusätzlich den sogenannten Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragen.
Effizienzbonus (in Höhe von 5 %)
Für Wärmepumpen gibt es eine zusätzliche Förderung von 5 %, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Nutzung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle
- Verwendung eines natürlichen Kältemittels
Emissionsminderungszuschlag (in Höhe von 2.500 €)
Für den Einbau einer Biomasseanlage gibt es einen einmaligen Zuschuss von 2.500 Euro, sofern diese einen Staub-Emissionswert von maximal 2,5 mg/m³ nicht überschreitet.
Kombination von Förderungen und Förderhöchstsätze
Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen können Sie miteinander kombinieren bis zum Förderhöchstsatz. Dieser liegt bei 70 %. Wie viel Förderung Sie erhalten hängt auch davon ab, welche Kosten überhaupt förderfähig sind. In einem Einfamilienhaus betragen die förderfähigen Kosten zum Beispiel maximal 30.000 Euro, das heißt, Sie können hier bis zu 23.500 Euro Fördermittel für den Einbau Ihrer neuen Heizung erhalten. Außerdem kann Ihnen die Förderung nur solange zusaget werden, wie noch Fördermittel verfügbar sind.
Wie läuft die Antragsstellung ab?
Beratung durch Energieexpertinnen oder -experten
Falls noch nicht geschehen: Tauschen Sie sich mit einer Energieberaterin oder einem Energieberater aus. So stellen Sie zum einen sicher, dass Sie sich für die richtige Heizungsanlage entscheiden und dass die Umrüstung den Anforderungen des GEG entspricht. Außerdem ist eine Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder alternativ eines Fachunternehmens für den Heizungstausch eine Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag bei der KfW stellen können.
Registrierung und Antragstellung bei der KfW
Haben Sie ein konkretes Vorhaben geplant, können Sie sich bei der KfW registrieren. Um einen Antrag stellen zu können, müssen Sie hier Ihre persönlichen Daten wie Name und Adresse hinterlegen.
Seit dem 27. Februar 2024 können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie eine Privatperson und Eigentümerin oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind, das Sie selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz). Sie beantragen jetzt also Ihre Grundförderung und gegebenenfalls verschiedenen Bonusförderungen. Dazu brauchen Sie die Bestätigung zum Antrag (ausgestellt durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz oder alternativ ein beauftragtes Fachunternehmen) und einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.
Ergänzungskredite und deren Beantragung
Einen Ergänzungskredit beantragen Sie immer über Ihren Finanzierungspartner oder Ihre Bank. Den Ergänzungskredit können Sie außerdem schon vor Beginn der Bauphase Ihres Projekts bei der Bank anfragen. Dafür benötigen Sie allerdings einer Zuschusszusage der KfW für den Heizungstausch oder einen Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für weitere Effizienzmaßnahmen. Dieses Dokument muss nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erstellt sein.