Welche Einkünfte werden besteuert?
Im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Einkunftsarten. In §2 Abs. 1 EstG werden insgesamt sieben Arten von Einkünften aufgeführt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte sonstige Einkünfte nach § 22 EstG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
Unter Kapitalerträgen versteht man die Einkünfte, die Sie aus Geldvermögen erhalten. Also zum Beispiel Zinserträge, Dividenden aus dem Besitz von Aktien oder Genossenschaftsanteilen oder auch Gewinne beim Wertpapierverkauf.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Ihre Kapitalerträge bleiben bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag liegt auch im Jahr 2024 in Deutschland bei 1.000 Euro für jede Bürgerin und jeden Bürger. Für Eheleute und Paare in einer Lebenspartnerschaft sind es 2.000 Euro.
Alle Kapitaleinkünfte, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig, das heißt darauf fällt die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Hinzu kommen gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer von 8 Prozent (in Baden-Württemberg und Bayern – in anderen Bundesländern liegt die Kirchsteuer bei 9 Prozent). Banken behalten die Abgeltungssteuer ein. Ohne einen gültigen Freistellungsauftrag müssen sie die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen, selbst wenn diese unter dem oben genannten Sparerpauschbetrag liegen.
Teilen Sie den Sparerpauschbetrag auf, wenn Sie bei mehreren Banken Geld angelegt haben
Um den pauschalen Sparerfreibetrag zu nutzen und so Ihre Steuerlast zu mindern, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Denn die Berücksichtigung des Sparerfreibetrags erfolgt nicht automatisch. Wenn Sie bei mehreren Instituten Geld angelegt haben, teilen Sie Ihren Sparerfreibetrag den zu erwartenden Zinserträgen entsprechend auf und erteilen jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag. Alle diese Freistellungsaufträge zusammengerechnet dürfen die Obergrenze des Sparerfreibetrags von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro nicht übersteigen. Haben Sie zum Beispiel einer Bank einen Freistellungsauftrag über 700 Euro erteilt, stehen Ihnen für andere Institute nur noch 300 Euro zur Verfügung.
Freistellungsauftrag erteilen
Ihren Freistellungsauftrag beantragen Sie mithilfe eines Formulars bei dem jeweiligen Institut. Halten Sie hierfür Ihre Steueridentifikationsnummer bereit, denn ohne sie ist der Freistellungsauftrag ungültig. In der Regel gilt der Freistellungsauftrag ab dem 1. Januar eines Jahres und so lange, bis sie ihn widerrufen oder durch einen neuen Auftrag ändern. Sie können ihn aber auch für ein Kalenderjahr, also bis zum Jahresende ausstellen. Idealerweise stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag, sobald Sie ein Konto oder Depot eröffnen.
Bei der Volksbank eG – Die Gestalterbank können Sie Ihre Freistellungsaufträge über Ihr OnlineBanking oder ein Online-Formular https://www.gestalterbank.de/banking-service/service-a-z/freistellungsauftrag-aendern.html erteilen oder anpassen.
Über- oder Unterschreitung des Freibetrags
Wenn Sie mehreren Banken Freistellungsaufträge erteilen und die Gesamtsumme dieser Aufträge den zulässigen Höchstbetrag überschreitet, besteuert das Finanzamt die zu viel freigestellten Beträge nachträglich. Da die Banken verpflichtet sind, dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge zu melden, wird eine Überschreitung des Freibetrags schnell ersichtlich.
Holen Sie sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer per Steuererklärung zurück
Wenn Sie versäumt haben, Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, ist das Geld nicht gleich verloren. Denn die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer können Sie sich per Steuererklärung zurückholen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie den Freibetrag ungünstig aufgeteilt haben. Sie erhalten von Ihrer Bank eine Bescheinigung über die abgeführten Beträge. Dieses Dokument fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Liegt Ihr Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent, kann sich eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt lohnen. Diese beantragen Sie mithilfe der Steuererklärung. Dann prüft das Finanzamt, ob es für Sie günstiger ist, wenn auch die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge nach Ihrem Einkommenssteuersatz erfolgt. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge.
Tipps zu Freistellungsaufträgen
- Nutzen Sie den Sparerpauschbetrag schon im Laufe des Jahres, statt ihn erst bei der Steuererklärung geltend zu machen.
- Als Eltern haben Sie die Möglichkeit, einen getrennten Freistellungsauftrag für Ihre minderjährigen Kinder zu erteilen.
- Es ist ratsam, die Freistellungsaufträge regelmäßig zu sichten. Insbesondere nach einer Heirat, der Geburt eines Kindes oder einer Erbschaft sollten Sie die Verteilung überprüfen.
- Verteilen Sie den Freibetrag so, dass Sie mit Ihren Einkünften nicht bei einem Kreditinstitut über der Freigrenze liegen und bei einem anderen weit darunter. So schöpfen Sie den Sparerpauschbetrag voll aus.
- Überschreiten Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht, erhalten Sie vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung und müssen damit gar keine Abgeltungssteuer zahlen. Das gilt oft für Studierende oder Menschen mit geringer Rente.
- Bei der Riester-Rente sind die Erträge in der Ansparphase steuerfrei, so dass Sie dafür keinen Freistellungsauftrag brauchen. Die Zulagen der Riester-Rente sind eine staatliche Förderung, deswegen gibt es hierbei keinen Steuerabzug und eine Freistellung ist nicht nötig. Erst wenn in der Auszahlungsphase tatsächlich Rente ausbezahlt wird, fällt die Kapitalertragssteuer an. Denn alle Riester-Verträge werden nachgelagert besteuert.
- Die Gewinne aus Sparprodukten (Tagesgeld, Festgeld oder Sparbriefen), Dividenden, Aktien oder Fonds schwanken und sind nicht genau abzuschätzen. Trotzdem lohnt es sich, auch hierfür an den Sparerpauschbetrag zu denken.
- Berücksichtigen Sie beim Freistellungsauftrag auch Zinsen, die die Bausparkasse auf Ihr Bausparguthaben zahlt.
- Wenn Sie Mieteinnahmen erhalten und diese anlegen, fallen diese ebenso unter die Kapitalertragssteuer und Sie benötigen bis zum pauschalen Freibetrag einen Freistellungsauftrag.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer nur für das Kalenderjahr, in dem er erteilt wird. Sie können also keine Freistellungsaufträge rückwirkend für das vergangene Jahr erteilen. Denken Sie daran, Ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen oder anzupassen, um die Vorteile für das laufende Jahr zu nutzen.