Energie

Erneuerbare Energien Gesetz: Diese Neuerungen gibt es 2023

Seit mehr als 20 Jahren besteht des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), für das am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen wurde. Seit dem 1. Januar 2023 sind die hier beschlossenen Regeln nun vollumfänglich in Kraft getreten und auch die benötigte EU-Freigabe liegt mittlerweile vor. Insbesondere Photovoltaik-Anlagen sind von diesen Gesetzesänderungen betroffen. Darüber hinaus hat auch das Jahressteuergesetz 2022, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, einiges für Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen in petto.

von Alena Restuccia-Maurer
9. August 2023

Das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG)

Ziel des EEG

Das EEG zielt darauf ab, den Ausbau von erneuerbaren Energien noch stärker zu forcieren und voranzutreiben. Das erklärte Ziel für das Jahr 2023 ist hierbei, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 9 Gigawatt neu an das Netz gehen. Das entspricht ungefähr dem Jahresbedarf von 2.000 Einfamilienhäusern. Und in den nächsten Jahren sind die Ziele sogar noch höher gesteckt: Im Jahr 2026 sollen nochmals Anlagen mit einer Gesamtleistung von 22 Gigawatt dazu kommen, was den Bedarf von rund 5.500 Einfamilienhäusern decken würde. Dabei ist rund die Hälfte der benötigten Anlagen auf Dächern geplant, der Rest wird auf verfügbaren Freiflächen installiert. Damit diese ambitionierten Ziele auch erreicht werden können, wartet der Neubeschluss des EEG mit einigen interessanten Konditionen auf.

Vergütungssätze EEG 2022

Die aktuell geltende Einspeisevergütung wurde mit dem EEG eingeführt und beschreibt die Vergütung, die Sie für Strom erhalten, den Sie selbst produzieren und ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Wie hoch Ihre Einspeisevergütung ausfällt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Wurde Ihre Anlage vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen, gelten für Sie die alten Vergütungssätze.

Vergütungssätze unterscheiden sich je nach Voll- und Teileinspeiser

Seit dem 30. Juli 2022 gelten höhere Vergütungssätze und es gibt zwei unterschiedliche Tarife: für Volleinspeiser und Teileinspeiser. Die Vergütung für Volleinspeiser fällt dabei höher aus, denn es handelt sich hier um Immobilienbesitzerinnen und -besitzer, die den selbst erzeugten Strom zu 100 % ins Netz einspeisen, ohne einen Teil davon selbst zu nutzen. Dafür sparen Sie keine Stromkosten. Die Volleinspeisung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie einen geringen Stromverbrauch haben und nur einen kleinen Teil des Eigenstroms selbst nutzen könnten. Hier liegt der Vergütungssatz für die ersten 10 kWp bei 13,0 Cent, für verbleibende kWp gibt es dann jeweils 10,9 Cent.

Die Teileinspeisung hingegen ist bei einem hohen Eigenverbrauch und hohen Stromkosten aus dem Netz besonders lukrativ. Wie hoch die Einspeisevergütung derzeit angesetzt ist, lässt sich aus dem EEG ablesen. Bis 2024 bleibt die Vergütung bei PV-Anlagen mit Eigenversorgung 8,2 Cent pro Kilowatt bis 10 kWp. Größere Anlagen erhalten ab 10 kWp dann 7,1 Cent pro Kilowattstunde.

Auch beide Anlagearten sind möglich

Steht Ihnen besonders viel Freifläche zur Verfügung, können Sie auch beide Arten der Anlage installieren: eine Anlage für den Eigenverbrauch und eine Anlage zur Volleinspeisung. Beachten Sie dabei, dass die Anlagen technisch getrennt sein müssen, dafür brauchen Sie zum Beispiel noch einen Wechselrichter.

Weitere attraktive Neuerungen mit dem EEG

Wegfall der EEG-Umlage

Diese Umlage ist eine Abgabe, die in Deutschland auf den Stromverbrauch erhoben wurde und der Finanzierung des Ausbaus erneuerbarer Energien dienen sollte. Die EEG-Umlage hat bisher die Differenz zwischen den festgelegten Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien und dem Marktpreis für Strom abgedeckt. Das bedeutet, dass die Betreiber von Solar-, Wind-, Biomasse- oder Wasserkraftanlagen eine feste Vergütung für ihren ins Netz eingespeisten Strom erhielten, die über dem Marktpreis lag. Die Differenz zwischen dieser Vergütung und dem Marktpreis wurde über die EEG-Umlage finanziert.

Im neuen EEG wurde diese EEG-Umlage jetzt gestrichen, was die Abrechnung bei Verkauf Ihres produzierten Stroms deutlich vereinfacht. So können extra dafür angemietete Zähler, die von Netzbetreibern angemietet wurden, jetzt abgebaut werden.

Keine Einspeisegrenzen mehr

Bisher durften Sie als Privatperson maximal 70 % Ihrer Stromerzeugung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Auch diese Regelung fällt nun weg – vorausgesetzt Ihre Anlage wurde erst nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen oder Ihre Anlage liegt unter dem Maximalwert von 7 kWp.

Fördervergütung im Garten

Ebenfalls neu ist, dass eine Fördervergütung auch für PV-Anlagen bezogen werden kann, die nicht auf dem Dach, sondern im Garten installiert werden. Dafür darf Ihre Anlage nur die maximale Leistung von 20 Kilowatt nicht übersteigen.


Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz sorgte Ende letzten Jahres für viel Aufregung. Viele Änderungen wurden kurzfristig beschlossen und bekanntgegeben und waren für den Laien undurchsichtig. Mittlerweile haben sich die Neuerungen etabliert und ein paar davon sind für Sie als Betreiberin oder Betreiber einer PV-Anlage durchaus interessant, denn sie bringen steuerliche Vorteile mit sich.

Befreiung von der Ertragssteuer

Bisher mussten Sie Ihre Gewinne, die Sie aus dem Betrieb einer PV-Anlage erwirtschaftet haben, versteuern; zumindest bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt auf dem Dach Ihres Einfamilienhauses (oder auf dem Dach eines Unternehmensgebäudes). Betreiben Sie eine Anlage auf einem anderen Gebäude, das aber überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird – also zum Beispiel auf einem Mehrfamilienhaus – lag die Grenze bei 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Ertragssteuer entfällt seit dem 1. Januar 2023.

An diesen Grenzen orientiert sich auch die neue erweiterte Beratungsbefugnis für sogenannte Lohnsteuerhilfevereine. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine gemeinnützige Organisation, die Arbeitnehmende bei der Erstellung und Optimierung ihrer jährlichen Lohnsteuererklärung unterstützt. Diese Vereine dürfen ihre Mitglieder jetzt auch in Bezug auf ihre PV-Anlage in der Einkommenssteuer beraten.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen damit nicht länger auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und können sich die Vorsteuerbeträge mit deutlich weniger Bürokratieaufwand erstatten lassen.

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung, einen innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie für die Installation von PV-Anlagen und Speichern.

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