Umwelt

CSRD-Richtlinie: Umsetzung & Berichtspflicht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen wird Pflicht – das bestimmt die EU-Richtlinie. Ab wann müssen Sie in Ihrem Unternehmen die neuen Vorschriften umsetzen und was kommt damit auf Sie zu?

von Alena Restuccia-Maurer
27. August 2024
Zwei Frauen befinden sich an einem Tisch auf der Arbeit. Auf dem Tisch liegen Materialien zu dem Thema Nachhaltigkeit

Was ist die CSRD?

Mit der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, setzt die Europäische Union einen neuen Standard in der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die neue Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und die Corporate Sustainability Reporting Directive (oder kurz: CSRD) damit früher oder später für alle Unternehmen in der EU und in Deutschland relevant.

Mehr Infos zur Einführung der EU-Richtlinie finden Sie in diesem Artikel.

Am 24. Juli 2024 wurde in Deutschland das zur Umsetzung erforderliche CSRD-Umsetzungsgesetz verabschiedet und die Vorgaben der EU-Richtlinie sind damit jetzt auch hierzulande verpflichtend.

Welche Unternehmen müssen Bericht erstatten?

Bis spätestens 2028 soll die Berichtspflicht für alle deutschen Unternehmen gelten. Bis dahin wird die Richtlinie schrittweise immer mehr Unternehmen betreffen. Wann ein Unternehmen der Berichtspflicht unterliegt, ist dabei vor allem abhängig von der Unternehmensgröße und ob eine Einstufung als Unternehmen von öffentlichem Interesse besteht. Die Daten beziehen sich jeweils auf die Geschäftsjahre.

Seit 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten

Ab 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen*

Ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen**

*Ein Unternehmen gilt als bilanzrechtlich groß, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 250 Mitarbeitende, hat einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro.

**Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen werden in die Pflicht genommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Sie beschäftigen mehr als zehn Mitarbeitende, haben einen Nettoumsatz von mehr als 700.000 Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 350.000 Euro.

Wie kann die Berichtspflicht aufgeschoben werden?

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen können von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch machen. In diesem Fall müssen sie der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst ab 1. Januar 2028 nachkommen – wie alle anderen Unternehmen außerhalb der EU (gemäß denselben Kriterien).

In diesem Fall muss ein Unternehmen im Lagebericht die Gründe angeben, warum auf den Nachhaltigkeitsbericht verzichtet wurde.

Wichtig: Die Begründung muss für jedes Geschäftsjahr im Lagebericht aufgeführt werden. Der Übergangszeitraum endet 2028, für dieses Geschäftsjahr müssen also alle Unternehmen die Richtlinie umsetzen und den Nachhaltigkeitsbericht abgeben.

Welche inhaltlichen Anforderungen gibt es?

Mit der CSRD werden die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen deutlich ausgeweitet. Künftig müssen umfassende Angaben zu den unternehmensbezogenen Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) offengelegt werden.

Zu den nachfolgenden Themen sollen Angaben gemacht werden. Hinweis: Die Fragestellungen dienen als Orientierung für Unternehmen, die Berichterstattung muss gemäß den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgen.

Geschäftsmodell und Strategie:

Wie werden hier Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt? Welche Auswirkungen haben Geschäftsmodell und -strategie auf Umwelt und Gesellschaft? Welche Ziele verfolgt das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit? Gibt es dazu Pläne? Wurden schon Ziele erreicht?

Lieferketten:

Sind alle Lieferketten offenlegbar? Wie können Lieferketten in Bezug auf Nachhaltigkeit optimiert werden?

Ziele:

Welche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) hat das Unternehmen festgelegt, um den Fortschritt der Nachhaltigkeitsziele zu messen? Gibt es schon eine Berichterstattung zu CO2-Emissionen, Energieverbrauch, Wasser- und Ressourcennutzung etc.?

Governance und Unternehmensführung:

Wie bringen die Geschäftsführung oder andere Gremien Nachhaltigkeitsthemen voran? Welche Strukturen und Prozesse zur Implementierung und Überprüfung von nachhaltigen Projekten wurden oder werden eingeführt? Sind nachhaltige Aspekte Teil des Risikomanagements?

Transparenz:

Werden Maßnahmen zu Umweltschutz oder sozialer Verantwortung offengelegt? Welche Maßnahmen gibt es? Wie wirksam sind diese? Welche Risiken und Chancen ergeben sich für das Unternehmen im Bezug auf nachhaltiges Handeln? Wie werden diese kommuniziert?

Wie wird die nachhaltige Berichterstattung geprüft?

Da der Nachhaltigkeitsbericht für alle Unternehmen Teil des Lageberichts wird, unterliegt er automatisch der externen Prüfpflicht und wird behandelt wie die Finanzberichterstattung. Die einheitlichen Prüfstandards hat die EU-Kommission bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt.

Die nun geltenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht die EFRAG nun nach und nach. Die ersten Umsetzungsleitlinien (darunter die Implementation Guidance) sind hier einsehbar:

ESRS implementation guidance

Auf der Seite der EFRAG finden Sie auch Leitlinien zur Wertschöpfungskette, ESRS-Datenpunkte, Hinweise zu sektorspezifischen Berichtsstandards und weiterführende Informationen und Erklärungen.

Wichtig: Nach dem Handelsgesetzbuch können falsche Angaben im Nachhaltigkeitsbericht strafrechtliche Folgen mit sich bringen und mitunter können hohe Bußgeldzahlungen auf die betroffenen Unternehmen zukommen. Es empfiehlt sich daher für alle Unternehmen, sich mit den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung rechtzeitig auseinanderzusetzen und Prozesse zu implementieren, die eine sorgfältige Berichterstattung gewährleisten.

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