Was ist die CSRD genau?
Die EU hat zur Erreichung ihrer Klimaziele eine Strategie zu nachhaltigen Finanzen erarbeitet. Basis dieser Strategie bildet ein komplexes System der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit verfolgt die EU das Ziel, eine transparente Offenlegung von Nachhaltigkeitsberichten entlang einer finanziellen Wertschöpfungskette zu etablieren. Zu diesem System gehört neben der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzen und der Taxonomieverordnung eben auch die CSRD, also die Corporate Sustainability Reporting Directive. Die Inhalte der neuen Richtlinie haben Europäische Kommission, Parlament und Rat im Juni 2022 gemeinsam festgelegt. Mit Inkrafttreten der Richtlinie im Januar 2023 haben die Mitgliedsstaaten nun 18 Monate Zeit, um die neuen Vorgaben umzusetzen.
Schon heute gibt es eine Pflicht für Unternehmen, über ihr nachhaltiges Handeln Bericht zu erstatten. Seit 2014 sorgt dafür die Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Diese gilt aber bisher nur für bestimmte Unternehmen, die von der EU festgelegt werden.
Mit der CSRD wird diese Pflicht zur Berichterstattung jetzt aber deutlich erweitert. Das wirkt sich vor allem auf die Anzahl der Unternehmen aus, die dann verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Liegt die Zahl jetzt bei ca. 12.000 Unternehmen, werden es mit der CSRD ca. 50.000 Unternehmen sein.
Das erklärte Ziel der neuen Richtlinie ist, die ökologischen Fußabdrücke von Industrie und Wirtschaft sichtbar und vergleichbar zu machen. Die Berichte sollen unter anderem Auskunft darüber geben, wie Unternehmen Ihre C02-Emissionen senken, den Übergang zum zirkulären Wirtschaften schaffen, zum Schutz und der Wiederherstellung von Biodiversität beitragen sowie für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte sorgen wollen.
Mit Offenlegung dieser Ansätze soll ein gemeinschaftliches Interesse am nachhaltigen Handeln erzeugt werden. Erfahrungswerte lassen sich so besser bewerten und austauschen.
Wen betrifft die CSRD?
Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden folgende Unternehmen:
Alle EU-Großunternehmen bei der Überschreitung von zwei der drei angeführten Kriterien:
- mehr als 250 Beschäftigte
- mehr als 40 Mio. Euro Nettoumsatz
- mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
Kleine und mittlere EU-Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, bei der Überschreitung von zwei der drei angeführten Kriterien:
- mehr als zehn Beschäftigte
- mehr als 700.000 Euro Nettoumsatz
- mehr als 350.000 Euro Bilanzsumme
Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochtergesellschaften die genannten Kriterien erfüllen oder deren Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU und der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte.
Kleinstunternehmen sind nicht zur Berichterstattung verpflichtet.
Die CSRD gilt nicht für alle Unternehmen ab sofort. Die Auswahl der betroffenen Unternehmen wird nach und nach erweitert:
- ab 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigen
- ab 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen
- ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)
Was sind die genauen Aspekte der neuen EU-Richtlinie?
Die EU-Kommission bestimmt Prüfstandards, denn die Berichterstattung muss künftig extern geprüft werden, also ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung.
Zunächst wird die Berichtspflicht deutlich ausgeweitet, was vor allem Umfang und Tiefe der zu erbringenden Berichterstattung betrifft. Außerdem soll die Berichterstattung vereinheitlicht werden. In den neuen Nachhaltigkeitsberichten soll sowohl retrospektiv als auch zukunftsorientiert dokumentiert werden, welche Nachhaltigkeitsmaßnahmen durchgeführt werden bzw. angedacht sind. Dabei sollen die Inhalte der Berichte stärker nach quantitativen Aspekten aufbereitet werden, um sie besser messbar und vergleichbar zu machen.
Mit der neuen CSRD wird ein ganzheitlicher Berichtansatz verfolgt. Unternehmen mussten bisher nur Bericht über Nachhaltigkeitsaktivitäten erstatten, sie sie sowohl selbst als Unternehmen betrafen als auch Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erzeugten. In Zukunft müssen alle Nachhaltigkeitsaspekte benannt werden, die mindestens eine dieser Auswirkungen mit sich ziehen.
Außerdem soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht eines Unternehmens mit aufgenommen werden. So wird sichergestellt, dass die Informationen zum nachhaltigen Handeln des Unternehmens auch leicht zugänglich sind. Auch hier wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach und nach mit der Finanzberichterstattung gleichgestellt.
Die Form der Einreichung der Berichte soll vereinheitlicht werden. Das bisher für den Nachweis von Rechnungslegungsunterlagen verwendete European Single Electronic Format (ESEF) wird dazu um die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist nur der erste Schritt, die zugrundeliegenden Ziele sind viel größer: Unternehmerinnen und Unternehmen sollen sensibilisiert werden für den Stellenwert ihres nachhaltigen Handelns. Gleichzeitig soll sie dieses Handeln nicht in ihrer Wirtschaftlichkeit und Handlungsfähigkeit bremsen. Wenn Sie Ihr Unternehmen in den CSRD-relevanten Bereichen optimieren möchten, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten der Volksbank eG – Die Gestalterbank gerne zur Seite. Wir begleiten Sie bei der nachhaltigen Transformation.